70. Gaufest der Oberländer Trachtenvereinigung / Mittenwald
Wir weisen darauf hin, dass gemäß §23 (1) ff. KunstUrhG keine (schriftliche oder konkludente) Freigabe für die Veröffentlichung dieser Fotos benötigt wird:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Wenn Sie jedoch trotzdem ein Foto von sich löschen lassen möchten, wenden Sie sich bitte an uns!
Sonntag, 31. Mai 2015 um 18:21
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